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Meine Rechtsdienstleistungen

Ihr Erfolg ist die Folge meiner Rechtsberatung.

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Strafverteidigung

Die Wahrung Ihrer Rechte als Beschuldigter in einem strafrecht- lichen Ermittlungsverfahren hat für mich oberste Priorität. Besonders relevant ist hierbei die Unschulds- vermutung. Diese besagt, dass jeder einer Straftat Verdächtigte während der gesamten Dauer des Strafverfahrens als unschuldig zu behandeln ist. Nicht Sie müssen Ihre Unschuld, beweisen, sondern die Strafverfolgungsbehörde Ihre Schuld.

Zur der elementaren Aufgabe der Verteidigung gehört es deshalb, die Justizbehörden immer wieder an das im Grundgesetz verankerte Rechtsstaatsprinzip und die Wahrung der Strafprozessordnung zu erinnern. Ist unter Beachtung der strafprozessualen Regeln der Nachweis strafbewehrten Handelns nicht möglich, so ist der Betreffende freizusprechen.

Deshalb sind von einem guten Verteidiger alle Ermittlungsschritte  zu überwachen,  den Ermittlungsbehörden (vorschnelle) Schlüsse und scheinbare Zusammenhänge aufzuzeigen und kritisch zu hinterfragen. 

 

Lassen Sie sich nicht in die Rechtfertigungsrolle drängen! 

Machen Sie immer von Ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch und vereinbaren Sie einen Termin mit unserem Sekretariat, und zwar auch und gerade, wenn Sie sich in Haft befinden! 

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Opferschutz/Nebenklage

Geschädigte nach einer Straftat zögern oft, rechtliche Schritte gegen den Täter einzuleiten, vor allem wenn es sich um Personen aus dem eigenen nahen Umfeld handelt.

 

Als Anwältin mit Spezialisierung auf das Opferschutzrecht unterstütze ich Sie kompetent und umfassend sowohl im zivil- als auch im strafrecht- lichen Umfang - immer mit Fokus auf Ihr Wohlbefinden und Ihre Sicherheit während der gesamten  Angelegen- heit.

 

Unterstützend und einfühlsam begleite ich Sie professionell und kompetent durch das gerichtliche Verfahren in allen Instanzen.

 

Oberstes Ziel meines Wirkens ist es in den jeweiligen Verfahrensabschnitten die wesentlichen Weichen zu stellen.

Zu Beginn unserer Zusammenarbeit berate ich Sie über Ihre Rechte als Verletzte(-r) einer Straftat. Wir entscheiden dann gemeinsam, welche Vorgehensweise für Sie die richtige ist.

Wir entscheiden gemeinsam, ob Sie eine Strafanzeige erstatten und im späteren Strafverfahren als Nebenkläger:in auftreten möchten.

 

Die effektive Durchsetzung Ihrer Rechte und Ihre professionelle anwaltliche Begleitung, durch sämtliche außergerichtlichen und gerichtlichen Instanzen, haben für mich oberste Priorität, ob Erstattung der Strafanzeige und Stellen des Strafantrags, Geltendmachung und Durchsetzung von Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüchen im Rahmen des Adhäsionsverfahrens, B, Anzeigenerstattung bei der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft, Stellen eines Strafantrags, Begleitung zur Zeugenvernehmung oder als Zeugenbeistand, Anschluss und Vertretung im Strafprozess als Nebenklägerin bzw. Nebenkläger,   oder die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleich.

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Schadensersatz/Schmerzensgeld
Familienrecht
GewaltschutzG

Als Opfer einer Straftat haben Sie die Möglichkeit, gegen den Täter im Schadensersatz/Schmerzensgeld für die erlittenen Nachteile  zu erwirken. Dieser Anspruch kann bereits im Rahmen des Strafverfahrens effektiv geltend gemacht werden. Ein weiterer Zivilprozess wird hierdurch vermieden und Ansprüche können in der Regel schneller sowie ohne Kosten- und Beweisrisiko geltend gemacht werden.

 

Neben den direkten Ansprüchen gegen den Schädiger kann auch durch die Durchführung eines Verfahrens nach dem Opferent- schädigungsgesetz (OEG) und die Beantragung von Zuwendungen bei der Landesstiftung finanzieller Ausgleich erlittenen Unrechts erlangt werden. Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz sind staatliche Leistungen zum Ausgleich der Folgen einer Gewalt- tatOpfer oder Angehörige, die auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland durch eine vorsätzliche Gewalttat einen gesundheitlichen Schaden erlitten haben, können einen Anspruch auf Opferentschädigung geltend machen. Zu den Leistungen gehören unter anderem die Kosten der Kranken- und Heilbehandlung sowie eine Grundrente, wenn der Grad der Schädigungsfolgen mindestens 30 % beträgt.

Das Gewaltschutzgesetz dient dem Ziel, Betroffene von Gewalttaten zu schützen und ihnen effektive rechtliche Maßnahmen zur Verfügung zu stellen.

Das Gewaltschutz greift auch in Fällen psychischer Gewalt, wenn diese zu psychischen oder körperlichen Gesundheitsstörungen führt. Das Gewaltschutzgesetz gehört nicht zum Strafrecht, sondern zum Familienrecht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung erfolgt zügig im Eilverfahren und dauert manchmal nur wenige Stunden, zumindest nie länger als einige Tage.

Mit Erlass der beantragten Anordnung kann das Familiengericht dem Täter u. a. untersagen, sich dem Opfer zu nähern,  dessen Wohnung zu betreten, sich in seinem Umkreis aufzuhalten oder auf irgendeine Art mit ihm Kontakt aufzunehmen. Ein Kontaktverbot kann auch insbesondere bei Drohungen oder Stalking angeordnet werden.

Wohnen Täter und Opfer im gleichen Haushalt und besteht Wiederholungsgefahr, kann das Familiengericht dem Opfer die Wohnung sogar zur alleinigen Nutzung zuweisen. 

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